Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg: Unterschied zwischen den Versionen

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(Das Augustenburger Erbrecht)
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Mit der Inkorporierung des [[Herzogtum Schleswig|Herzogtums Schleswig]] 1721 in den dänischen Staat und der damit erfolgten Huldigung des dänischen Königs war nach Ansicht der Krone dort die ''Lex Regia'', die dänische Erbfolge eingeführt worden, die im Falle eines ausbleibenden Erben auch die weibliche Erbfolge ermöglicht hätte. Friedrich Christian II. erarbeitete gegen 1812 eine sogenannte ''historische Darstellung'', in der er im Falle des Aussterbens der älteren Linie des [http://de.wikipedia.org/wiki/Haus_Oldenburg Haus Oldenburg] – also des dänischen Königshauses – die Linie der Augustenburger zu rechtmäßigen Erben erklärte. Die Begründung berief sich auf komplizierte, unterschiedliche Rechte für die Herzogtümer. Im [[Vertrag von Ripen]] war 1460 die Unteilbarkeit Schleswigs und Holsteins durch die Ritterschaft verlangt und bestätigt worden. Da Schleswig als dänisches Lehen nun nach der 1721 erfolgten Huldigung eine andere Erbfolge vorsah, als das ursprünglich deutsche Lehen des Herzogtums Holstein, erklärte Herzog Friedrich Christian II. einen Bruch des älteren Vertrages von Ribe und die weibliche Erbfolge damit für hinfällig. Um eine Trennung von Königreich und Herzogtümern mit ihren unterschiedlichen Erbfolgen zu verhindern, empfahl sich demnach ein Erbe aus der Linie Augustenburg, der beide Rechte in sich vereinen könnte.   
 
Mit der Inkorporierung des [[Herzogtum Schleswig|Herzogtums Schleswig]] 1721 in den dänischen Staat und der damit erfolgten Huldigung des dänischen Königs war nach Ansicht der Krone dort die ''Lex Regia'', die dänische Erbfolge eingeführt worden, die im Falle eines ausbleibenden Erben auch die weibliche Erbfolge ermöglicht hätte. Friedrich Christian II. erarbeitete gegen 1812 eine sogenannte ''historische Darstellung'', in der er im Falle des Aussterbens der älteren Linie des [http://de.wikipedia.org/wiki/Haus_Oldenburg Haus Oldenburg] – also des dänischen Königshauses – die Linie der Augustenburger zu rechtmäßigen Erben erklärte. Die Begründung berief sich auf komplizierte, unterschiedliche Rechte für die Herzogtümer. Im [[Vertrag von Ripen]] war 1460 die Unteilbarkeit Schleswigs und Holsteins durch die Ritterschaft verlangt und bestätigt worden. Da Schleswig als dänisches Lehen nun nach der 1721 erfolgten Huldigung eine andere Erbfolge vorsah, als das ursprünglich deutsche Lehen des Herzogtums Holstein, erklärte Herzog Friedrich Christian II. einen Bruch des älteren Vertrages von Ribe und die weibliche Erbfolge damit für hinfällig. Um eine Trennung von Königreich und Herzogtümern mit ihren unterschiedlichen Erbfolgen zu verhindern, empfahl sich demnach ein Erbe aus der Linie Augustenburg, der beide Rechte in sich vereinen könnte.   
  
Die umfangreiche Erörterung wurde Zeit des Lebens Friedrich Christians nicht mehr öffentlich erklärt. Sie war aber Teil seines politischen Testaments, auf das sich sein Sohn [[Christian August von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg (1798–1869)|Christian August von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg]] - der ja zudem durch seine Mutter dem dänischen Königshaus entstammte - später berief, als er 1846 seine Ansprüche an Christian VIII. erklärte, denn dessen Thronfolger [[Friedrich VII. (Dänemark)|Friedrich VII.]] war mit 38 Jahren noch immer kinderlos. Der König lehnte jedoch entschieden ab.
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Die umfangreiche Erörterung wurde Zeit des Lebens Friedrich Christians nicht mehr öffentlich erklärt. Sie war aber Teil seines politischen Testaments, auf das sich sein Sohn [http://de.wikipedia.org/wiki/Christian_August_von_Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg_(1798%E2%80%931869) Christian August von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg] - der ja zudem durch seine Mutter dem dänischen Königshaus entstammte - später berief, als er 1846 seine Ansprüche an Christian VIII. erklärte, denn dessen Thronfolger [http://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_VII._(D%C3%A4nemark) Friedrich VII.] war mit 38 Jahren noch immer kinderlos. Der König lehnte jedoch entschieden ab.
  
 
=== Nach 1848 ===
 
=== Nach 1848 ===

Version vom 13. November 2009, 16:47 Uhr

Schloss Augustenborg, der namensgebende Stammsitz des Familienzweiges

Das Haus Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg war eine Nebenlinie der Herzöge von Schleswig-Holstein-Sonderburg aus dem Haus Oldenburg. Die Linie ging aus dem Erbe Herzog Alexanders von Schleswig-Holstein-Sonderburg hervor. Wie alle Nebenlinien aus dem Zweig Sonderburg wurden sie zunächst als Herzöge von Schleswig-Holstein oder auch als Herzöge von Sonderburg bezeichnet. Bis zum 18. Jahrhundert setzte sich eine Benennung nach den Stammsitzen der Familie, den heute auf dänischen Gebiet liegenden Schlössern Sonderburg und Augustenburg durch.

Geschichtlicher Überblick

Herzöge ohne Herzogtum

Da das kleine abgeteilte Herzogtum Schleswig-Holstein-Sonderburg nach dem Tode Alexanders faktisch nicht weiter teilbar war, erhielten fünf seiner sechs erbberechtigten Söhne zwar den herzoglichen Titel und Rang, sowie Erbrechte über Schleswig und Holstein, aber keinen Anteil an den Ländereien des Teilherzogtums. Für ihre Versorgung wurden Güter erworben, die zum Teil auch außerhalb Schleswig-Holsteins lagen.

Die Augustenburger verfügten über Gutsbesitz auf der Insel Alsen, aber nicht über ein souveränes Territorium. Ihre Ländereien wurden de facto als Herzogtum Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg oder auch nur als Herzogtum Augustenburg bezeichnet, obwohl diese de jure keinen politisch eigenständigen Staat bildeten. Der Besitz konnte im Laufe des 17. und 18. Jahrhunderts umfangreich erweitert werden, sie litten aber unter einer steigenden Verschuldung. Dies führte in der Mitte des 18. Jahrhunderts zu ihrem Verzicht auf die Erbrechte in Schleswig und Holstein, wofür sie vom dänischen Königshaus großzügig finanziell entschädigt wurden.

Nachdem das dänische Königshaus gegen Ende des 18. Jahrhunderts im Mannesstamm auszusterben drohte, wurde eine Heirat zwischen der dänischen Prinzessin Louise Auguste von Dänemark und Norwegen und Herzog Christian II. arrangiert, womit ihre Nachfahren – in Dänemark war die weibliche Erbfolge möglich – den Thron übernehmen könnten. Die Aussichten erfüllten sich nicht, da die königliche Linie dank Erbprinz Friedrich von Dänemark 1786 doch noch überraschend einen Thronfolger erhielt, den späteren Christian VIII. Ein Augustenburger als direkter Nachfolger auf dem Thron war damit ausgeschlossen. Nachdem die Familienmitglieder ursprünglich ein enges Verhältnis zum Dänischen Königreich hatten, gerieten sie im Laufe des 19. Jahrhunderts zunehmend in Konflikte mit der Krone. Hintergründe waren ein Streit über die Thronfolge in Schweden und über die Erbrechte in Dänemark.

Das Augustenburger Erbrecht

Der Konflikt mit Dänemark fusste vor allem auf unterschiedlichen Ansichten bezüglich der Augustenburger Erbrechte, die sowohl Schleswig und Holstein, als auch Dänemark betrafen.

Mit der Inkorporierung des Herzogtums Schleswig 1721 in den dänischen Staat und der damit erfolgten Huldigung des dänischen Königs war nach Ansicht der Krone dort die Lex Regia, die dänische Erbfolge eingeführt worden, die im Falle eines ausbleibenden Erben auch die weibliche Erbfolge ermöglicht hätte. Friedrich Christian II. erarbeitete gegen 1812 eine sogenannte historische Darstellung, in der er im Falle des Aussterbens der älteren Linie des Haus Oldenburg – also des dänischen Königshauses – die Linie der Augustenburger zu rechtmäßigen Erben erklärte. Die Begründung berief sich auf komplizierte, unterschiedliche Rechte für die Herzogtümer. Im Vertrag von Ripen war 1460 die Unteilbarkeit Schleswigs und Holsteins durch die Ritterschaft verlangt und bestätigt worden. Da Schleswig als dänisches Lehen nun nach der 1721 erfolgten Huldigung eine andere Erbfolge vorsah, als das ursprünglich deutsche Lehen des Herzogtums Holstein, erklärte Herzog Friedrich Christian II. einen Bruch des älteren Vertrages von Ribe und die weibliche Erbfolge damit für hinfällig. Um eine Trennung von Königreich und Herzogtümern mit ihren unterschiedlichen Erbfolgen zu verhindern, empfahl sich demnach ein Erbe aus der Linie Augustenburg, der beide Rechte in sich vereinen könnte.

Die umfangreiche Erörterung wurde Zeit des Lebens Friedrich Christians nicht mehr öffentlich erklärt. Sie war aber Teil seines politischen Testaments, auf das sich sein Sohn Christian August von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg - der ja zudem durch seine Mutter dem dänischen Königshaus entstammte - später berief, als er 1846 seine Ansprüche an Christian VIII. erklärte, denn dessen Thronfolger Friedrich VII. war mit 38 Jahren noch immer kinderlos. Der König lehnte jedoch entschieden ab.

Nach 1848

Im Zuge des Schleswig-Holsteinischen Krieges standen die Augustenburger auf Seiten der Aufständischen und mussten ihren Stammsitz auf Alsen 1848 verlassen. Sie erwarben Gutsbesitz in Schlesien. Nach der Eingliederung Schleswig-Holsteins in den preußischen Staat konnten sie auf ihren früheren Besitz zurückkehren, von dem sie dort allerdings nur noch Schloss Gravenstein bewohnten. Die Linie erlosch 1931 im Mannesstamm.

Herzöge von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg

Regierungszeit Name Bemerkungen
1647 - 1689 Ernst Günther Begründer der Linie
1689 - 1692 Friedrich Sohn
1692 - 1731 Ernst August Bruder
1731 - 1754 Christian August Neffe
1754 - 1794 Friedrich Christian I. Sohn, verzichtete gegen Entschädigung auf Erbrechte in Schleswig und Holstein
1794 - 1814 Friedrich Christian II. Sohn, erhoffte durch Heirat mit der dänischen Prinzessin Louise Auguste Ansprüche auf den dänischen und bewarb sich um den schwedischen Thron
1814 - 1869 Christian August Sohn, wurde 1851 infolge des Schleswig-Holsteinischischen Krieges offiziell des dänischen Reichs verwiesen

Nach dem Deutsch-Dänischen Krieg von 1864 wurden sie zu Herzögen von Schleswig-Holstein. Das wurde aber nur vom Deutschen Bund und Preußen anerkannt.

Regierungszeit Name Bemerkungen
1863 - 1880 Friedrich August (als Friedrich VIII.) Sohn von Christian August
1880 - 1921 Ernst Günther Sohn, zweitletzter Herzog von Schleswig-Holstein
1921 - 1931 Albert Cousin, letzter Herzog von Schleswig-Holstein, mit ihm erlosch die Linie im Mannesstamm

Bekannte Mitglieder

Zu den bekannten Mitgliedern der Familie zählten unter anderem

Literatur

  • C. R. Rasmussen, E. Imberger, D. Lohmeier, I. Mommsen: Die Fürsten des Landes - Herzöge und Grafen von Schleswig-Holstein und Lauenburg. Wachholtz Verlag, 2008

Quelle

Wikipedia - Die freie Enzyklopädie