Rechtsabrechnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Rechtsabrechnung (dänisch:„Retsopgør“)''' bezeichnet in Dänemark den Versuch, die deutsche Besatzungszeit juristisch aufzuarbeiten. Am 9. April 1940 war das Königreich von deutschen Truppen widerrechtlich besetzt worden. Nur einen Monat nachdem Dänemark am 5. Mai 1945 befreit worden war, beschloss das Folketing das Strafzusatzgesetz Nummer 259. Es war nachgestelltes Recht, das Kriegsdienst für Deutschland, die Korps-, Polizei- und Wachdienste für die Besatzer, Denunziation, wirtschaftliche Kollaboration sowie dänische nationalsozialistische Aktivitäten unter Strafe stellte. Die Grundlagen hatte der „Danske Frihedsråd“ des Widerstandes in seiner Flugschrift „Naar Danmark atter er frit“ bereits im November 1943 formuliert. Mit dem Ende der Besatzung wurden in Dänemark rund 40.000 Personen interniert. Gegen die Hälfte von ihnen wurde Anklage erhoben. Besonders hart traf die Rechtsabrechnung die deutsche Minderheit in  Nordschleswig. 3.500 Personen wurden interniert, 2.958 verurteilt. Das entsprach rund einem Viertel der erwachsenen Männer der Minderheit. Sie litt in Nordschleswig unter einer besonders aufgeheizten Stimmung. Schließlich hatten sich Ihre Mitglieder in großer Zahl zum  Nationalsozialismus bekannt und auch in dessen Organisationen mitgewirkt. Es wurde gefordert, die Deutschen auszuweisen. Die umfängliche Internierung der deutschen vor allem in Fårhus (dem ehemaligen deutschen Lager Frøslev) wurde so von der dänischen Regierung auch als Schutz angesehen. Schon bald übernahm die Polizei die Lager von den Widerständlern. Es zeigte sich bald, dass es schwierig war, das Sondergesetz umzusetzen. Es fehlten Maßstäbe und es kam selbst bei ähnlich gelagerten Fällen zu sehr unterschiedlichen Sprüchen. Schon im Juni 1946 wurde das Gesetz deshalb nachgebessert. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch schon 4.000 Urteile in Kraft. Von den 20.600 insgesamt Angeklagten wurden am Ende 13.521 verurteilt. 34.500 Jahre Haft wurden verhängt, davon jedoch nur 21.500 verbüßt. Am Ende der 1940er Jahre wuchsen die Zweifel am Retsopgør. Es wurde begnadigt und Amnestien erlassen. Die Rechtsabrechnung ist bis heute juristisch umstritten, weil sie auf nachgestelltes Recht – also nachträglich erlassene Gesetze – fußt (nulla pene, sine lege). Dies besonders unter den betroffenen Angehörigen der deutschen Minderheit: Sie standen als deutschgesinnte Nordschleswiger zumindest seit der Besetzung Dänemarks in einem Gewissenskonflikt zwischen staatsbürgerlicher Loyalität zu Dänemark und ihrer nationaler Gesinnung. Sie betrachteten sich als Opfer zunächst der nationalsozialistischen Propaganda, und dann der dänischen Rechtsabrechnung. Insbesondere der Nationalsozialismus – so wurde versucht, sich nachträglich zu rechtfertigen - wurde als ein Einbruch in ein eigentlich ganz anders geartetes „Heimdeutschtum“ gesehen und damit die eigene Verstrickung verdrängt. Während der Zeit im Lager und danach in der Haft bestärkten sich die deutschen Nordschleswiger gegenseitig in dieser Wahrnehmung, die als „Fårhus-Mentalität“ bezeichnet wird.
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Die '''Rechtsabrechnung (dänisch:„Retsopgør“)''' ist die Bezeichnung für den Versuch des Staates Dänemark, die deutsche Besatzungszeit juristisch aufzuarbeiten. Am 9. April 1940 war das Königreich von deutschen Truppen widerrechtlich besetzt worden. Nur einen Monat nachdem Dänemark am 5. Mai 1945 befreit worden war, beschloss das Folketing das Strafzusatzgesetz Nummer 259. Es war eine Gesetzgebung mit rückwirkender Kraft, das Kriegsdienst für Deutschland, die Korps-, Polizei- und Wachdienste für die Besatzer, Denunziation, wirtschaftliche Kollaboration sowie dänische nationalsozialistische Aktivitäten unter Strafe stellte. Die Grundlagen hatte der dänsche Freiheitsrat („Danske Frihedsråd“) des Widerstandes in seiner Flugschrift „Naar Danmark atter er frit“ bereits im November 1943 formuliert. Mit dem Ende der Besatzung wurden in Dänemark rund 40.000 Personen interniert. Gegen die Hälfte von ihnen wurde Anklage erhoben. Besonders hart traf die Rechtsabrechnung die deutsche Minderheit in  Nordschleswig. 3.500 Personen wurden interniert, 2.958 verurteilt. Das entsprach rund einem Viertel der erwachsenen Männer der Minderheit. Sie litt in Nordschleswig unter einer besonders aufgeheizten Stimmung. Schließlich hatten sich Ihre Mitglieder in großer Zahl zum  Nationalsozialismus bekannt und auch in dessen Organisationen mitgewirkt. Es wurde gefordert, die Deutschen auszuweisen. Die umfängliche Internierung der deutschen vor allem in Faarhus (dem ehemaligen deutschen Lager Frøslev) wurde so von der dänischen Regierung auch als Schutz angesehen. Nach kurzer Zeit übernahm die Polizei die Lager von den Widerständlern. Es zeigte sich bald, dass es schwierig war, das Sondergesetz umzusetzen. Es fehlten Maßstäbe und es kam selbst bei ähnlich gelagerten Fällen zu sehr unterschiedlichen Sprüchen. Schon im Juni 1946 wurde das Gesetz deshalb nachgebessert. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch schon 4.000 Urteile in Kraft. Von den 20.600 insgesamt Angeklagten wurden am Ende 13.521 verurteilt. 34.500 Jahre Haft wurden verhängt, davon jedoch nur 21.500 verbüßt. Am Ende der 1940er Jahre wuchsen die Zweifel an der Rechtsabrechnung. Es wurde begnadigt und Amnestien erlassen. Die Rechtsabrechnung ist bis heute juristisch umstritten, weil sie auf nachgestelltes Recht – also nachträglich erlassene Gesetze – fußt (nulla pene, sine lege). Dies besonders unter den betroffenen Angehörigen der deutschen Minderheit: Sie standen als deutschgesinnte Nordschleswiger zumindest seit der Besetzung Dänemarks in einem Gewissenskonflikt zwischen staatsbürgerlicher Loyalität zu Dänemark und ihrer nationaler Gesinnung. Sie betrachteten sich als Opfer zunächst der nationalsozialistischen Propaganda, und dann der dänischen Rechtsabrechnung. Insbesondere der Nationalsozialismus – so wurde versucht, sich nachträglich zu rechtfertigen - wurde als ein Einbruch in ein eigentlich ganz anders geartetes „Heimdeutschtum“ gesehen und damit die eigene Verstrickung verdrängt. Während der Zeit im Lager und danach in der Haft bestärkten sich die deutschen Nordschleswiger gegenseitig in dieser Wahrnehmung, die als „Faarhus-Mentalität“ bezeichnet wird.
  
 
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* [http://www.buecherei.dk/Rechtsabrechnung%20in%20Grenzland%202009.pdf Debatte über die Rechtsabrechnung in ''''Der Nordschleswiger'''']
 
* [http://www.geschichte-s-h.de/vonabisz/rechtsabrechnung.htm Homepage der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte]
 
* [http://www.geschichte-s-h.de/vonabisz/rechtsabrechnung.htm Homepage der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte]
 
* [http://www.vimu.info/general_04.jsp?id=mod_11_5&lang=de&u=teacher '''das virtuelle museum''' - www.vimu.info]
 
* [http://www.vimu.info/general_04.jsp?id=mod_11_5&lang=de&u=teacher '''das virtuelle museum''' - www.vimu.info]

Version vom 1. Februar 2010, 12:41 Uhr

Die Rechtsabrechnung (dänisch:„Retsopgør“) ist die Bezeichnung für den Versuch des Staates Dänemark, die deutsche Besatzungszeit juristisch aufzuarbeiten. Am 9. April 1940 war das Königreich von deutschen Truppen widerrechtlich besetzt worden. Nur einen Monat nachdem Dänemark am 5. Mai 1945 befreit worden war, beschloss das Folketing das Strafzusatzgesetz Nummer 259. Es war eine Gesetzgebung mit rückwirkender Kraft, das Kriegsdienst für Deutschland, die Korps-, Polizei- und Wachdienste für die Besatzer, Denunziation, wirtschaftliche Kollaboration sowie dänische nationalsozialistische Aktivitäten unter Strafe stellte. Die Grundlagen hatte der dänsche Freiheitsrat („Danske Frihedsråd“) des Widerstandes in seiner Flugschrift „Naar Danmark atter er frit“ bereits im November 1943 formuliert. Mit dem Ende der Besatzung wurden in Dänemark rund 40.000 Personen interniert. Gegen die Hälfte von ihnen wurde Anklage erhoben. Besonders hart traf die Rechtsabrechnung die deutsche Minderheit in Nordschleswig. 3.500 Personen wurden interniert, 2.958 verurteilt. Das entsprach rund einem Viertel der erwachsenen Männer der Minderheit. Sie litt in Nordschleswig unter einer besonders aufgeheizten Stimmung. Schließlich hatten sich Ihre Mitglieder in großer Zahl zum Nationalsozialismus bekannt und auch in dessen Organisationen mitgewirkt. Es wurde gefordert, die Deutschen auszuweisen. Die umfängliche Internierung der deutschen vor allem in Faarhus (dem ehemaligen deutschen Lager Frøslev) wurde so von der dänischen Regierung auch als Schutz angesehen. Nach kurzer Zeit übernahm die Polizei die Lager von den Widerständlern. Es zeigte sich bald, dass es schwierig war, das Sondergesetz umzusetzen. Es fehlten Maßstäbe und es kam selbst bei ähnlich gelagerten Fällen zu sehr unterschiedlichen Sprüchen. Schon im Juni 1946 wurde das Gesetz deshalb nachgebessert. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch schon 4.000 Urteile in Kraft. Von den 20.600 insgesamt Angeklagten wurden am Ende 13.521 verurteilt. 34.500 Jahre Haft wurden verhängt, davon jedoch nur 21.500 verbüßt. Am Ende der 1940er Jahre wuchsen die Zweifel an der Rechtsabrechnung. Es wurde begnadigt und Amnestien erlassen. Die Rechtsabrechnung ist bis heute juristisch umstritten, weil sie auf nachgestelltes Recht – also nachträglich erlassene Gesetze – fußt (nulla pene, sine lege). Dies besonders unter den betroffenen Angehörigen der deutschen Minderheit: Sie standen als deutschgesinnte Nordschleswiger zumindest seit der Besetzung Dänemarks in einem Gewissenskonflikt zwischen staatsbürgerlicher Loyalität zu Dänemark und ihrer nationaler Gesinnung. Sie betrachteten sich als Opfer zunächst der nationalsozialistischen Propaganda, und dann der dänischen Rechtsabrechnung. Insbesondere der Nationalsozialismus – so wurde versucht, sich nachträglich zu rechtfertigen - wurde als ein Einbruch in ein eigentlich ganz anders geartetes „Heimdeutschtum“ gesehen und damit die eigene Verstrickung verdrängt. Während der Zeit im Lager und danach in der Haft bestärkten sich die deutschen Nordschleswiger gegenseitig in dieser Wahrnehmung, die als „Faarhus-Mentalität“ bezeichnet wird.

Quelle

  • Sabine Lorek, Rechtsabrechnung – Retsopgør – Politische Säuberung nach dem Zweiten Weltkrieg in Nordschleswig, Quellen und Forschungen zur Schleswig-Holsteinischen Geschichte – Band 108, Herausgegeben vom Institut for Grænseregionsforskning und der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte, 1998, Neumünster, Wachholtz Verlag, ISBN 3 529 02208-X

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